Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Deutscher Tretroller Verband e.V., im weiteren DTRV genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) 

§ 3 Zweck

Zweck des DTRV ist die Förderung des Tretrollersports, der Jugend und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Durchführung von Tretroller und Tretroller-Hundesport Veranstaltungen (Rennregel für Tretrollerrennen mit Hund nach heutigem Stand Ifss Rennregel 2010 kommt zur Anwendung)
  • die Durchführung von gymnastischem Gesundheitssport, Präventions- und Rehabilitationssport
  • die Durchführung von 4XF Functional Training
  • die Erstellung und Einhaltung von Richtlinien zu dessen Ausübung,
  • Aus- / Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • Förderung des Breiten- und Leistungssport,
  • Weiterbildung und Förderung der Jugend und
  • die Bekämpfung des Dopings durch Prävention und Aufklärung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein und seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Mittel des Vereines sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  5. Ausgeschiedene Mitglieder des Vereines haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereines.
  6. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden beim Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im DTRV kann jede Einzelperson oder jeder Verein, der am Tretrollersport interessiert ist, beantragen.
  2. Es muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet werden.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Versterben des  Mitglieds. Der Austritt ist in eingeschriebener schriftlicher Form an den Vorstand zu senden

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:

  1. Wenn die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung vom Finanzamt abgesprochen wird.
  2. Wenn durch Feststellung des Präsidiums das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlungen von Beiträgen oder mit dem Erbringen von sonstigen in der Satzung vereinbarten Leistungen im Rückstand ist. Dabei ist zwischen der 1. und 2. Mahnung, in der die Androhung der Löschung der Mitgliedschaft beinhaltet sein muss, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen. Die Entscheidung zur Löschung der Mitgliedschaft kann einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung erfolgen.
  3. Wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins vorliegen.
  4. Bei wiederholten Verstößen gegen die Anordnung und Beschlüsse der Vereinsorgane.    
  5. Bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze des sportlichen Vereins oder gegen die Interessen des Vereins.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Nach Vollzug der Aufnahme haben die Mitglieder die auf einer Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  3. Für die Aufnahmegebühren und Beiträge haften die Mitglieder selbstschuldnerisch.

§ 9 Organe

Die Organe des DTRV sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Jugendversammlung.

Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht mindestens aus:
    1. 1. Vorsitzenden,
    2. 2. Vorsitzenden,
    3. Kassenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter 1 Vorsitzender, vertreten.
  3. In Ämter des Vereins dürfen nur Mitglieder berufen werden

Aufgaben des Vorstands:

  1. Behandlung eingereichter Anträge,
  2. Vorschlag für die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie
  3. sonstige mit der Geschäftsführung verbundene Aufgaben.
  4. Erarbeitung einer Sportordnung

§ 11 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend des DTRV ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr aus dem Verein oder von Sponsoren zufließenden Mittel.

§ 12 Wahl des Vorstands

Die Wahl des Vorstands erfolgt auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder werden mit einem Jahr Versatz gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, wird das neue Vorstandsmitglied für die restliche Zeit dieser Wahlperiode gewählt um den Versatz bei der Wahl zu gewährleisten.

Für das Jahr 2020 wird wie folgt gewählt: der Kassenwart auf 3 Jahre, der 2. Vorsitzende auf 2 Jahre, der 1. Vorsitzende auf 1 Jahr.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Berücksichtigung einer Frist von 6 Wochen schriftlich/per E-Mail einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitglieder-versammlung kann alternativ als hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform, als hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird trifft der Vorstand. 
  3. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine tech-nische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der 2 Kassenprüfer,
  • Genehmigung von Satzungsänderungen,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Entlastung des Vorstands.
  • Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer unterschrieben

§ 15 Antragsfrist, Antragsrecht und Beschlussfähigkeit

Anträge können nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit.

§ 16 Auflösen des Vereins

Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Deutsche Behinderten-Sportjugend (DBSJ), die es ausschließlich und unmittelbar für die Jugendförderung im Behindertensport zu verwenden hat.

§ 17 Haftung des Vereins

Für Schäden gleichwohl welche Art, die ein Vereinsmitglied auf Veranstaltungen anrichtet, haftet das Mitglied selbst. Mitglieder haben eine gültige Haftpflichtversicherung, die auch dem Tretrollersport absichert, mit ausreichender Deckung abzuschließen.

§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
    • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
    • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
    • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
    • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
    • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Wirksamwerden der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ursprünglich verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzten.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.09.2023 beschlossen.  
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.